Aussage des Waffenrechtes:
Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen mit einer Schusswaffe
nicht gestattet werden. (§27 Abs. 3 WaffG )
Jedem Vereinsvorsitzenden wird empfohlen, Kinder unter 12 Jahren nicht
mit Schusswaffen schießen zu lassen. Das zuständige Ordnungsamt kann
einem Kind zur Förderung des Leistungssportes eine Ausnahme von dem
Mindestalter bewilligen (§27 Abs. 4 WaffG).
altersbezogene Einschränkungen:
- unter 12 Jahre : Schießen mit Sportgeräten (Bogen, Gewehrsimulator,
...) mit Einverständnis der Sorgeberechtigten
- 12 bis 17 Jahre: Schießen mit Luftdruck-, Federdruck und CO2-Waffen
mit Einverständnis der Sorgeberechtigten
- 14 bis 17 Jahre: Schießen mit Kleinkaliber-Waffen mit Einverständnis
der Sorgeberechtigten
zum Einverständnis der Sorgeberechtigten sagt das Waffenrecht folgendes:
Sorgeberechtigt sind (im Regelfall) beide Elternteile, so dass
Vater und Mutter ihr Einverständnis schriftlich erklären müssen.
(§27 Abs. 3 WaffG )
Liegt nur das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten
vor, ist im Zweifelsfall dem Kind das Schießen zu untersagen.